SOKA-BAU

Berufsbildung

Die solidarische finanzielle Förderung der Berufsbildung sichert eine hohe Qualität der Ausbildung sowie eine ausreichende Zahl von Ausbildungsplätzen. SOKA-BAU erstattet einen Großteil der Kosten für Ausbildungsvergütungen und die überbetriebliche Ausbildung.

SOKA-BAU erstattet Ausbildungskosten auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) für gewerbliche, technische und kaufmännische Auszubildende in Deutschland (ausgenommen Berlin). Baubetrieben wird die Ausbildungsvergütung für bis zu 17 Monate erstattet. Überbetriebliche Ausbildungskosten werden zu großen Teilen erstattet.

Die Finanzierung der Berufsausbildung erfolgt im Umlageverfahren solidarisch durch alle Bauunternehmen über den monatlichen Sozialkassenbeitrag. Dadurch wird gewährleistet, dass sich alle Baubetriebe beteiligen – unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden.

Voraussetzungen für die Förderung für Betriebe

  • Der Betrieb unterliegt dem betrieblichen Geltungsbereich und es besteht mindestens ein Arbeitsverhältnis mit einem gewerblichen Arbeitnehmer oder Angestellten.
  • Die Ausbildung erfolgt in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) und der Ausbildungsvertrag ist im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer eingetragen.
  • Im Ausbildungsvertrag ist eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthalten.
  • Es wurde die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung vereinbart, die nicht um mehr als 20 % unter der im Baugewerbe tariflich vereinbarten Vergütung liegt. 
  • Die Ausbildung erfolgt mit dem Ziel, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Berufsbildungstarifvertrages auszuüben.

Bei Umschulungen, Zweitausbildungen oder dualen Studiengängen gelten besondere Voraussetzungen. Betriebe melden sich hierzu bitte noch vor Ausbildungsbeginn bei SOKA-BAU, um sich beraten zu lassen.

Ausbildungsnachweis

Der Ausbildungsbetrieb erhält von SOKA-BAU einen Nachweis über die erfassten Daten zur Vorlage bei der überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Dieser ist Voraussetzung für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten. Auch der Auszubildende erhält einen Ausbildungsnachweis.

Erstattung der Ausbildungsvergütung

Im ersten Ausbildungsjahr erstattet SOKA-BAU die Ausbildungsvergütung für den gewerblichen Auzubildenden für zehn Monate, im zweiten Ausbildungsjahr für sechs Monate und im dritten Ausbildungsjahr für einen Monat. 

Für technische und kaufmännische Auszubildende werden zehn Monate im ersten Ausbildungsjahr und vier Monate im zweiten betrieblichen Ausbildungsjahr erstattet.

Zusätzlich werden für beide Gruppen 20 % der Brutto-Ausbildungsvergütung als Ausgleich für die Sozialaufwendungen erstattet. 

Die Erstattung der Ausbildungsvergütung an die Betriebe erfolgt nach elektronischer Meldung.

Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung

Die Kosten werden durch Überweisung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte erstattet. Das erfolgt für den Zeitraum, für den der Auszubildende von seinem Betrieb für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt wurde und in dem überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte in der bei SOKA-BAU geführten Liste eingetragen ist und die Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien nachgewiesen hat. Eine Förderung erfolgt nur für geprüfte Berufe und Beherbergungsstätten. Kosten für Lehrgänge des Gerüstbauhandwerks werden von SOKA-BAU nicht erstattet.

Förderumfang

Bei einer Ausbildung in den Ausbildungsberufen nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft („Stufenausbildungsverordnung“) sowie bei Berufen, deren Ausbildungsordnung eine überbetriebliche Ausbildung vorsieht, werden die überbetrieblichen Ausbildungskosten im Umfang der zeitlichen Vorgaben erstattet.

Wenn die jeweilige Ausbildungsordnung keine überbetriebliche Ausbildung vorsieht, aber Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden sollen, gelten Höchstgrenzen bei der Erstattung. Diese Höchstgrenzen betreffen die maximale Gesamtdauer von überbetrieblichen Lehrgängen (Ausbildungstagewerke) während der Ausbildung und zwar für:

  • kaufmännische Berufe 50 Tage,
  • technische Berufe 90 Tage,
  • gewerbliche Berufe wie Elektroniker, Mechaniker und Mechatroniker (darunter fallen zum Beispiel auch Industriemechaniker, Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik und Elektroanlagenmonteur), Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice 150 Tage,
  • sonstige Berufe 75 Tage.

Förderhöhe

Folgende Erstattungssätze gelten seit 01.01.2023:

  • Gebühren pro Ausbildungstagewerk bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR (45 EUR bis 31.12.2022)
  • Bei Internatsunterbringung zusätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 37 EUR (34 EUR bis 31.12.2022)

Höhere Gebühren werden auf Nachweis erstattet, soweit dies Kosten für Ausbildung und Unterbringung sind:

  • Gebühren pro Ausbildungstagewerk bis zu einem Höchstbetrag von 71 EUR (61 EUR bis 31.12.2022)
  • Bei Internatsunterbringung zusätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 51 EUR täglich (45 EUR bis 31.12.2022)

Aufgrund der Pandemie und der Energiekrise gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten, wenn die Ausbildungsstätte die Kosten nachweist:

Corona-Erstattungssätze

  • Bis zu 3,50 EUR je Ausbildungstagewerk = 74,50 EUR
  • Zusätzlich bis zu 19,00 EUR je Internatsunterbringung = 70 EUR 

Energiepreiszuschlag

  • 0,50 EUR je Ausbildungstagewerk
  • 0,50 EUR je Internatsunterbringung
  • Gestaffelt bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 8 EUR 

In Summe maximal 82,50 EUR für das Ausbildungstagewerk und 78 EUR für die Internatsunterbringung.

Die bisher eigenständigen Corona-Erstattungssätze sind nun Zuschläge zu den Erstattungssätzen. Die Höhe der Zuschläge entspricht der Differenz zwischen den neuen Erstattungssätzen und den bisherigen Corona-Erstattungssätzen. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme bleiben unverändert. Das bedeutet, dass vor Ort weiterhin pandemiebedingte Einschränkungen vorliegen müssen, die durch den Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer nachzuweisen sind.

Die Inanspruchnahme des Energiepreiszuschlages setzt voraus, dass sich der Verbraucherpreisindexwert gegenüber dem für August 2022 geltenden Wert um mindestens fünf Prozentpunkte erhöht hat und die Ausbildungsstätte eine höhere Kostenbelastung durch die Energiepreise nachweisen kann. Die Zuschlagshöhe für den betreffenden Kalendermonat richtet sich dann allein nach dem Umfang der Abweichung vom Indexwert: Je fünf Prozentpunkte erhöht sich der Zuschlag um 0,50 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 8,00 EUR.

Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Gas, Strom und andere Brennstoffe (CC13-045). Dieser ist beispielsweise in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes zu finden. Der Index lag im August 2022 bei 152,6.

Die Neuregelung des Energiepreiszuschlages sieht vor, dass sich die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers für die Geltendmachung des Zuschlags konkret auf die Erhöhung der Bezugspreise für Strom, Gas oder andere Brennstoffe und daraus resultierende Kostensteigerungen bezieht. 

Information für die Betriebe

SOKA-BAU informiert den Ausbildungsbetrieb einmal jährlich darüber, welche überbetrieblichen Ausbildungskosten für seine Auszubildenden erstattet wurden.


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